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   BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70   

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BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70 (https://dejure.org/1972,1792)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1972 - VIII ZR 175/70 (https://dejure.org/1972,1792)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (https://dejure.org/1972,1792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sinn und Zweck einer Sperrbezirksklausel - Gewinnung von Kies und Sand in einem Sperrbezirk - Auslegung des Verbots der Auskiesung in einer Schutzzone

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 64
  • NJW 1972, 1421
  • MDR 1972, 773
  • WM 1972, 882
  • DB 1972, 1574
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Auszug aus BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70
    Zwar sind Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft nicht ohne weiteres dasselbe wie Verbindlichkeiten der Gesellschafter, wenn diese - Kommanditisten mit den Beschränkungen der §§ 171 ff HGB - nach § 128 HGB auch für Gesellschaftsschulden persönlich haften (vgl. BGHZ 23, 302, 305 f) [BGH 14.02.1957 - II ZR 190/55].

    Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 23, 302 die Gesellschafter der Firma K. nicht Vertragspartner des Klägers hinsichtlich der Nr. 11 des Pachtvertrages sind, und daß deshalb die Verpflichtungen, die die Firma K. insoweit eingegangen ist, nur diese, nicht aber die Gesellschafter im außergesellschaftlichen Bereich binden.

  • RG, 02.05.1932 - VIII 104/32

    1. Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen der offenen

    Auszug aus BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70
    Bei Identität der Gesellschafter kann der gegen die eine Handelsgesellschaft gerichtete Unterlassungsanspruch auch gegen die diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Handelsgesellschaft geltend gemacht werden (Fortführung von RGZ 136, 266).

    Das führt zu der Schlußfolgerung, daß jedenfalls dann, wenn sämtliche Gesellschafter der unmittelbar verpflichteten Gesellschaft dem vertraglichen Verbot durch Maßnahmen außerhalb der Gesellschaft zuwiderhandeln, dem Verletzten nach § 242 BGB, § 128 HGB der unmittelbare Zugriff auf die Gesellschafter selbst offenstehen muß (so schon das Reichsgericht in RGZ 136, 266, 270 ff).

  • BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 200/74

    Vorliegen eines Vertragsverstoßes wegen Auskiesung eines Pachtgeländes -

    Dem gegen eine Kommanditgesellschaft gerichteten Unterlassungsanspruch, der wegen Gesellschafteridentität auch gegen eine diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden kann, steht nicht entgegen, daß ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in die Umgehungsgesellschaft aufgenommen wird (Ergänzung zu BGHZ 59, 64).

    Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (BGHZ 59, 64) verwiesen, dem dieselbe Klausel mit einem insoweit in allen Punkten gleichen Sachverhalt zugrunde lag.

    In seinem Urteil vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (WM 1972, 882; insoweit in BGHZ 59/64 nicht abgedruckt) hat der erkennende Senat ausgeführt, wenn der Kläger, wie er behaupte, die Kiesvorkommen in der Sperrzone überhaupt erst erkannt und dort als Erster nach dem Krieg mit der Kiesgewinnung begonnen habe, so könne es gerechtfertigt sein, daß er sich mit Hilfe der Nr. 11 des Pachtvertrages im Verhältnis zur Firma Kölbl eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung an der Ausbeutung dieses Gebietes sicherte.

    Diese Rechtsfolge entnimmt das Berufungsgericht den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 59, 64.

    Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Beklagte zu 5 während dieser Zeit nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte, so ändert das nichts daran, daß die Beklagten zu 2 bis 4 aus den in BGHZ 59, 64 dargelegten Gründen persönlich verpflichtet waren, von jeder Umgehung des Auskiesungsverbotes - auch durch Beteiligung an einer Gesellschaft - Abstand zu nehmen.

    Die Feststellung des Berufungsurteils, die Erstbeklagte sei verpflichtet, Auskiesungen innerhalb der Schutzzone auch in anderen Firmenformen oder Firmenzusammenschlüssen zu unterlassen, bekämpft die Revision in erster Linie mit der Rüge, seit der 1970 erfolgten Aufnahme der Readymix Kies-GmbH als Kommanditistin in die Beklagte zu 1 fehle es an einer Gesellschafteridentität mit der Firma K.; nach dem Urteil BGHZ 59, 64 sei die Erstbeklagte dem Kläger aber nur deshalb aus Nr. 11 des Pachtvertrages verpflichtet, weil die Beklagten zu 2 bis 4 sich sonst durch eine Tätigkeit im Rahmen der Erstbeklagten ihrer Pflicht gegenüber dem Kläger entziehen könnten.

    Unter diesen Umständen gilt das in der Entscheidung BGHZ 59, 64 Ausgeführte für die Erstbeklagte auch in ihrer derzeitigen Gesellschafterzusammensetzung.

    Bei dieser Sachlage erscheint der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1972 (WM 1972, 882) hervorgehobene Gesichtspunkt, eine Rechtfertigung für die Nr. 11 des Pachtvertrages könne darin liegen, daß der Kläger die Kiesvorkommen "entdeckt" habe, von wesentlich geringerem Gewicht.

  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 20/82

    Objektive Maßstäbe für Mißbrauch bei Durchgriffshaftung - Keine Subsidiarität bei

    4 zu § 13; für die Rechtsprechung vgl. vor allem: RGZ 99, 232, 234; 103, 64, 66; 129, 50, 53, 54; 156, 271, 277; 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 13; 22, 226, 230; 26, 31, 33 ff.; 29, 385, 392; 31, 258, 271; 54, 222, 224; 59, 64, 68; 68, 312, 315; BAG AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG; BSGE 19, 18, 20; 45, 279, 283).
  • BGH, 28.05.1975 - III ZR 76/74
    Durch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 ( BGHZ 59, 64 = WM 1972, 882) wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Hierzu ist im ersten Revisionsurteil (insoweit nur in WM 1972, 882 abgedruckt) ausgeführt, wenn der Kläger, wie er behaupte, die Kiesvorkommen in der Sperrzone überhaupt erst erkannt und dort als erster nach dem Kriege mit der Kiesgewinnung begonnen habe, so könne es gerechtfertigt sein, daß er sich mit Hilfe der Nr. 11 des Pachtvertrages im Verhältnis zur Firma Kölbl eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung an der Ausbeutung dieses Gebietes sicherte.

  • OLG Nürnberg, 26.06.1997 - 8 U 3503/93
    In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof (BGH 59, 64) in Beziehung auf die KG und ihren Gesellschafter entschieden.

    b) Der Gesellschafter muß für Verpflichtungen, welche die Gesellschaft übernommen hat, z.B. bei Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot einstehen (RGZ 136, 266; BGH 59, 64).

  • BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 76/74

    Abschluss eines Pachtvertrages - Geltendmachung von Auskiesungsrechten aus einem

    Durch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (BGHZ 59, 64 = WM 1972, 882) wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Hierzu ist im ersten Revisionsurteil (insoweit nur in WM 1972, 882 abgedruckt) ausgeführt, wenn der Kläger, wie er behaupte, die Kiesvorkommen in der Sperrzone überhaupt erst erkannt und dort als erster nach dem Kriege mit der Kiesgewinnung begonnen habe, so könne es gerechtfertigt sein, daß er sich mit Hilfe der Nr. 11 des Pachtvertrages im Verhältnis zur Firma Kölbl eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung an der Ausbeutung dieses Gebietes sicherte.

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 83/72

    Unbilligkeit oder Billigkeit einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen

    Diesem Anspruch können die Gesellschafter sich nicht dadurch entziehen, daß sie nicht persönlich, sondern als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft tätig werden (vgl. BGHZ 59, 64, 68); der Unterlassungsanspruch kann daher gegen die Beklagte geltendgemacht werden.
  • OLG Koblenz, 08.07.2004 - 10 U 845/03

    Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot: Wirksamkeit eines in einem

    Der hier zu entscheidende Fall ist demnach nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in seiner "Kiesgrubenentscheidung" vom 7.6.1972 (BGH WM 1972, 882, 883) zu entscheiden hatte.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2002 - U (Kart) 50/01

    Herstellung einer Oberflächenabdichtung ohne vorherige Durchführung eines

    Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsmeinung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 1972, 882, 884 trifft im übrigen nicht den vorliegenden Fall.
  • BayObLG, 09.08.1984 - BReg. 2 Z 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Die vorstehende Regelung setzt voraus, daß mindestens die Möglichkeit besteht, daß in oder nach der Eigentümerversammlung, wenn auch nur von einzelnen Beteiligten, der Antrag als angenommen angesehen wird (vgl. KG NJW 1969, 2205; BGHZ 59, 65 [BGH 07.06.1972 - VIII ZR 175/70] /70 nimmt auf diese Entscheidung Bezug).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - 15 U 106/99
    Es ist grundsätzlich nicht zulässig, daß Gesellschafter durch ein Handeln außerhalb der Gesellschaft den Zweck eines Vertrages durchkreuzen, den die Gesellschaft mit einem Dritten geschlossen hat (BGHZ 59, 64, 67).
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